Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ gelten für alle Kaufverträge sowie für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Sie gelten hingegen nicht für Verträge über von uns in Auftrag gegebene Werkleistungen.
2. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder in unseren Einkaufsbedingungen nicht enthaltene, anders lautende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder in unseren Einkaufsbedingungen nicht enthaltener anders lautender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für Bestellungen, die nur dann verbindlich sind, wenn sie von uns schriftlich (z.B. per Telefax) erteilt oder bestätigt wurden.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
5. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sind bei der Auftragserteilung die Preise noch nicht festgelegt, so sind sie uns vom Lieferanten vor Auslieferung der Ware anzugeben. In diesem Fall behalten wir uns das Recht vor, die Annahme der gelieferten Ware zu verweigern und für den Fall, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, von einem für uns bestehenden Rücktrittsrecht vom Vertrag Gebrauch zu machen.
2. Die vereinbarten Preise sind bindend. Sie umfassen mangels abweichender besonderer Vereinbarung alle Leistungen, die mit der Lieferung der Gegenstände verbunden sind, also insbesondere Verpackung und Transport zum Bestimmungsort („frei Verwendungsstelle“) einschließlich Zölle, Versicherungen, Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten, soweit diese anfallen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, sofern sie nicht als zusätzlicher Bestandteil des Preises genannt wird, im Preis enthalten.
4. Die Rechnungen des Lieferanten können wir nur bearbeiten, wenn diese in zwei Ausfertigungen eingereicht werden und die handelsüblichen Angaben (insbesondere Bestell- und/oder Artikelnummer sowie Kommissionsnummer, genaue Bezeichnung der Ware, gelieferte Menge, Abmessungen, Gewicht, Verpackung) aufweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
5. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Waren- und Rechnungserhalt mit einem Skontoabzug von 3 % des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 30 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt ohne Abzug. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, wird der Skontoabzug für jede einzelne Zahlung gewährt, soweit diese innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt.
6. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung – auch im Hinblick auf die Berechtigung zum Skontoabzug – genügt es, wenn wir die jeweilige Leistungshandlung am Leistungsort fristgemäß erbringen. Als Leistungsort gilt, soweit nicht gesondert geregelt Kleine Breite 17, D-78187-Geisingen als vereinbart.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Die Aufrechnung ist insbesondere mit Vertragsstrafenforderungen statthaft.

§ 3 Rückgabe der Verpackung
Die Rückgabe der Verpackungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung, es sei denn, dass der Lieferant nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung gesetzlich verpflichtet ist, Verpackungen zurück zu nehmen. In Fällen der Rückgabe der Verpackungen hat der Lieferant diese auf seine Kosten bei uns abzuholen. Falls er eine Zusendung der zurückzugebenden oder zurückzunehmenden Verpackungen wünscht, trägt er die anfallenden Versandkosten.

§ 4 Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Sollten Umstände den Lieferanten nach Erteilung der Auftragsbestätigung an der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins hindern, hat der Lieferant uns über Grund und voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, sowie die Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden.
3. Im Fall nicht fristgerechter Lieferung oder des Lieferungsverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
4. Bei Verzögerung der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe haben wir, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche erwachsen, die Wahl, entweder nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen.
5. Voraus-, Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt und in den Lieferpapieren und Rechnungen zu vermerken.

§ 5 Gefahrenübergang, Versanddokumente und –vorschriften
1. Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Der in der Bestellung genannte Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten. Die Gefahr geht erst dann auf uns über, wenn eine von uns bevollmächtigte Stelle den Empfang der Ware quittiert hat.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und/oder sonstigen Warenbegleitpapieren (z.B. Frachtbriefe) die handelsüblichen Angaben im Sinne von § 2 Ziff. 4 dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ anzugeben. Die durch Nichteinhaltung entstehenden Mehrkosten und Verluste gehen zu Lasten des Lieferanten.
3. Beim Versand sind die einschlägigen Bedingungen und Vorschriften des gewählten Transports zu beachten sowie die für uns günstigsten Verfrachtungsmöglichkeiten zu wählen, sofern von uns die Beförderungsweise nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Ist im Einzelvertrag keine Regelung getroffen, ist es Sache des Lieferanten, die zu liefernde Ware für die Dauer des Transports auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Lieferant hat eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.
4. Bei Lieferungen mit der Bahn oder Speditionen erhalten wir für Warenlieferungen, denen eine gewichtsmäßige Berechnung zugrunde liegt, einen amtlichen Gewichtsnachweis bzw. den Nachweis, dass die Verwiegung dem deutschen Eichgesetz entspricht.
5. Für die Anlieferung der Waren, insbesondere von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind bezüglich Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Schäden, die uns aus schuldhaften Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften entstehen, hat der Lieferant zu ersetzen.

§ 6 Mängelrüge, Sachmangelhaftung, Verjährungsfrist
1. Die gelieferte Ware muss die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, genau den Angaben auf unserer Bestellung entsprechen und den neuesten technischen Standard aufweisen. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen den am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutz-, Unfallverhütungsund Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.
2. Die gelieferte Ware wird von uns binnen einer 2-wöchigen Frist, gerechnet ab Wareneingang auf Qualitäts- und Quantitätsabweichung überprüft. . Eine Mängelrüge kann in unserem Auftrag auch vom Endabnehmer der Ware erfolgen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingehen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Verspätungseinwand nach § 377 HGB.
3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten, nach unserer Wahl, Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu verlangen (Nacherfüllung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat der Lieferant zu tragen, auch dann, wenn sich die Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Stellt sich die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes erst nach Einbau in einen von uns hergestellten Gegenstand heraus, so hat der Lieferant im Rahmen einer geschuldeten Nacherfüllung auch alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zur Behebung des Mangels an einem Liefergegenstand notwendig sind, insbesondere Lohnkosten für den Ein- und Ausbau. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. In dringenden Fällen sind wir nach vorheriger Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, festgestellte Mängel sowie dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder dies auf Kosten des Lieferanten durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit seinen Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung in Verzug gerät.
5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate und bei Baustoffen 72 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Nacherfüllung beginnt ab Abschluss der Nachbesserungsarbeiten bzw. Ablieferung der neuen Sache eine neue Verjährungsfrist von 36 Monaten, bei Baustoffen von 72 Monaten, zu laufen. Die neue Verjährungsfrist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten bzw. ersetzten Teil eines Liefergegenstandes, wenn nur dieser – auch unselbständiger – Teil ersetzt wurde. Im Übrigen verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit, während der Liefergegenstand aus Anlass eines Mangels oder auch dessen Beseitigung nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem dieser Mangel dem Lieferanten mitgeteilt wird und endet, wenn der Liefergegenstand von uns wieder genutzt werden kann.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. In diesem Bereich ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige gebotene Aufwendungen zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer dem Risiko angemessenen Deckungssumme während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte
1. Der Lieferant garantiert, dass er mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns mitzuteilen, wenn für die zu liefernde Ware ein eigenes oder fremdes Schutzrecht (z. B. Patent, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) besteht.
2. Werden wir von einem Dritten wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden durch uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und der Lieferant das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns verwahrt.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor, der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. An den dem Lieferanten übergebenen Fertigungsunterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Muster, Rezepte) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Fertigungsunterlagen dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugängig gemacht werden. Zugleich ist der Lieferant verpflichtet, etwaige von ihm angefertigte Duplikate der Unterlagen herauszugeben; entsprechendes gilt für etwaige aus den Unterlagen entwickelte Dokumente. Die nach unseren Unterlagen angefertigten Halb- und Fertigfabrikate dürfen nur an uns geliefert werden. Der Lieferant ist im Übrigen verpflichtet, unsere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf allgemein bekannte Umstände und endet in jedem Fall, wenn die Umstände öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war.

§ 10 Abtretungsverbot
Abtretungen an Dritte sind dem Lieferanten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen.

§ 11 Herstellung/Erzeugung beweglicher Sachen § 651 BGB
Soweit der Lieferant eine bewegliche Sache herzustellen oder zu erzeugen und zu liefern hat, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die herzustellende oder die zu erzeugende bewegliche Sache ausschließlich nach der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation sowie entsprechend unseren schriftlichen Anweisungen herzustellen/zu erzeugen und zu liefern bzw. uns zur Verfügung zu stellen. Vor Bearbeitungsbeginn hat er auf unsere Aufforderung hin schriftlich zu bestätigen, dass er die Beschreibung und die Spezifikation in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat.
2. Soweit sich bei Durchsicht der Beschreibung und Spezifikation sowie unserer schriftlichen Anweisungen Unklarheiten ergeben bzw. der Lieferant gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der von uns gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer von uns beauftragter Unternehmen Bedenken hat, obliegt es dem Lieferanten, uns diese mitzuteilen und auf eine einvernehmliche Abklärung mit uns hinzuwirken. Über diese Abklärung wird von uns ein Protokoll angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben ist. Dasselbe gilt, wenn die Unklarheiten bzw. Bedenken erst im Laufe der Durchführung des Auftrags entstehen. Bis zur vollständigen Beseitigung der Unklarheiten bzw. Bedenken hat der Lieferant die Herstellung/ Erzeugung zu unterbrechen.
3. Es ist Sache des Lieferanten, die Herstellung/Erzeugung erst dann zu beginnen, wenn die Beschreibung und die Spezifikation sowie unsere schriftlichen Anweisungen in allen Einzelheiten geklärt sind. Der Lieferant kann verlangen, dass wir ihm die Freigabe – ggf. auch Teilfreigabe – zur Herstellung/Erzeugung schriftlich erklären. Kosten, die ohne die notwendige Abklärung von Unklarheiten beim Lieferanten anfallen, gehen zu seinen Lasten.
4. Erfolgt nachträglich eine Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes, ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung des Preises für die durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu verlangen, wenn der Lieferant diese vor der Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands uns als Angebot zur Vertragsänderung mitgeteilt hat. Ein Anspruch des Lieferanten auf den erhöhten Preis entsteht dann, wenn das Angebot zur Vertragsänderung von uns ausdrücklich angenommen wird, wobei wir uns verpflichten, das Angebot anzunehmen, wenn der Lieferant nachweist, dass die von ihm mitgeteilten zusätzlichen Kosten durch die nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes verursacht werden.
5. Verpflichtet sich der Lieferant zur Herstellung/Erzeugung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, gelten weiterhin nachfolgende Bestimmungen:
6. Sofern wir Leistungen zu erbringen haben, die für die Herstellung/Erzeugung der beweglichen Sache erforderlich sind, werden wir diese nach dem Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation und den dort genannten Terminen erbringen. Falls wir diese Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbringen, kann der Lieferant von uns eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Berechnung in dem Einzelvertrag angegeben oder als Pauschalbetrag der Höhe nach festgelegt wird. Auf diese Entschädigung muss der Lieferant sich anrechnen lassen, was er in Folge unseres Verzugs an Aufwendungen erspart oder was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Hierüber ist der Lieferant uns gegenüber offenlegungspflichtig. Die Offenlegungspflicht kann der Lieferant dadurch erfüllen, dass er uns – durch einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen – Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt. Ein Kündigungsrecht des Lieferanten ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, ein weiteres Festhalten am Einzelvertrag kann trotz der hier geregelten Entschädigung dem Lieferanten nicht zugemutet werden.
7. Ist es Sache des Lieferanten, das Material zur Herstellung/Erzeugung der beweglichen Sache zu besorgen, so hat er dies auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr zu bewerkstelligen. Das vom Lieferanten verwendete Material muss den im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation der Ware entsprechen. Möchte der Lieferant gleichwertiges, aber anderes Material verwenden, erfolgt diese Verwendung nur vertragsgemäß, wenn wir hierzu unsere vorherige schriftliche Zustimmung erteilt haben. Soweit wir im Einzelvertrag bestimmte Bezugsquellen für die Beschaffung des Materials vorgeschrieben haben, ist nur die Verwendung des von dieser Bezugsquelle stammenden Materials vertragsgemäß. Auf Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, uns seinen Lieferanten und den Herkunftsort des Materials sowie die Bezugspreise einschließlich erhaltener Rabatte und Boni nachzuweisen. Im Falle einer Preisberechnung für Einzelteile der herzustellenden/erzeugenden Sache nach deren Beschaffungspreisen vergüten wir einen prozentualen Zuschlag auf den vom Lieferanten entrichteten Nettobezugspreis, sofern die Höhe des Zuschlags im Einzelvertrag festgelegt worden ist.
Bis zur Herstellung/Erzeugung der beweglichen Sache sind wir berechtigt, den Einzelvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Wird der Einzelvertrag von uns gekündigt, ist der Lieferant berechtigt, eine anteilige Vergütung für die von ihm bereits vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen sowie für die vertragsgemäße Vorbereitung künftiger Teilleistungen zu verlangen.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – D- 78187 Geisingen. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand 26.05.2017

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich, Geltung
1. Unsere „Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen“ gelten für alle Kaufverträge sowie für Verträge, welche die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben.
2. Im nachstehenden ist die Trokamed GmbH als Verkäufer genannt.
3. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder in unseren Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen nicht enthaltene, anders lautende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder in unseren Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen nicht enthaltener, anders lautender Bedingungen des Vertragspartners unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für Bestellungen, die nur dann verbindlich sind, wenn sie von uns schriftlich (z.B. per Telefax) erteilt oder bestätigt wurden.
5. Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
6. Unsere Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
7. Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch für Geschäfte zwischen uns und Vertragspartnern, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluß, Pflichtenprogramm, Beschaffenheitsbestimmung
1. Der Vertragsabschluß zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt ausschließlich durch die schriftliche oder in Textform abgefasste Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Auftragsbestätigung enthält die Lieferverpflichtung und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte ausschließlich. Nebenabreden und spätere Änderungen bedürfen der Schrift- oder Textform.
2. Für Produkte, die der Verkäufer im Auftrag des Käufers nach Skizzen, Plänen oder Mustern des Käufers fertigt, besteht für den Verkäufer keine Verpflichtung, Skizzen, Pläne oder Muster auf ihre Eignung und Verwendung zu prüfen. Die Beschaffenheitsbestimmung der Produkte wird durch die Vorgaben des Käufers bestimmt. Die Prüfung der Verwendungsfähigkeit sowie Sicherheit für die Zwecke des Käufers obliegt diesem. Soweit erforderlich, wird der Käufer für eine ausreichende Bedienungsanleitung sorgen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise des Verkäufers sind in Euro berechnet, falls nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine andere Währung bestimmt ist.
2. Falls in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichendes nicht vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, die in den Rechnungen des Verkäufers getrennt ausgewiesen wird, hinzu.
3. Soweit in der Auftragsbestätigung ein Preis nicht festgelegt ist, gelten die Preise der am Tage des Auftragsabschlusses jeweils geltenden Listenpreise des Verkäufers zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
6. Wenn ein abweichendes Zahlungsziel in den Auftragsbestätigungen nicht enthalten ist, tritt Verzug durch Mahnung, spätestens aber nach § 286 Abs. 3 BGB ein. Die Verzinsung bei Verzug wird vom Verkäufer in gesetzlicher Höhe nach § 288 BGB berechnet.
7. Gegen Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass eine Aufrechnung oder Zurückhaltung mit bestrittenen Forderungen zwischen ihnen ausgeschlossen ist.
8. Die Mindestabnahme beträgt 50,00 Euro. Bei geringerer Abnahme berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von 20,00 Euro.

§ 4 Lieferfristen und Termine, Gefahrübergang
1. Lieferfristen und Termine sind stets unverbindlich, auch wenn Sie schriftlich vereinbart sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
2. Wenn der Verkäufer an der Einhaltung von Lieferfristen und Terminen und der Erfüllung seiner Pflicht durch Umstände behindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen bei den Zulieferern des Verkäufers, Lieferbehinderung beim Bezug von Roh- und Hilfsstoffen, durch behördliche Maßnahmen, Embargos, Streik, Aussperrungen, höhere Gewalt oder Elementarschaden beim Verkäufer oder Zulieferer ist der Ablauf der Lieferfristen und Termine bis zum Wegfall des Hindernisses gehemmt. Diese verlängern sich um die Zeitspanne der Behinderung, sowie eine angemessene Anlaufzeit. Wird eine Lieferung aus den vorstehenden Gründen unmöglich, so sind Verkäufer und Käufer gegenseitig von den bestehenden Pflichten des Auftrags befreit.
3. Verzögerungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Rücksendung der Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Regeln entgegenstehen.
4. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges des Verkäufers sind der Höhe nach auf 20 % des Wertes des Liefergegenstandes beschränkt. Dies gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart ist.
Annullierungen fest erteilter Aufträge können nur mit Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Rücktrittsregeln vorliegen. Der Verkäufer behält sich in jedem Fall Ansprüche auf Kostenersatz vor.
5. Die Rücknahme besonders angefertigter Artikel ist ausgeschlossen, ebenso die Zurückziehung eines Auftrages auf besonders anzufertigende Artikel.
6. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung für den Transport bereitgestellt worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
5. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
6. Sollten bei grenzüberschreitender Lieferung in das Ausland die vorstehende Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des für die Lieferung bestimmten Exportlandes nicht wirksam sein oder zu seiner Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder bei staatlichen Behörden zu registrieren sein, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäufer berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Exportlandes und die erforderliche Registrierung vorzunehmen. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer zur Mitwirkung zur Abgabe der Erklärungen und Handlungen zur Herbeiführung einer wirksamen Sicherungsvereinbarung für die vom Verkäufer gelieferten Produkte verpflichtet. Kommt der Käufer mit Zahlungen an den Verkäufer in Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist, die gelieferten Produkte selbst in Besitz zu nehmen und getrennt oder außerhalb der Geschäftsräume des Käufers einzulagern.

§ 6 Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen, Sachmängel, Haftung
1. Die Haftung des Verkäufers ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Für fahrlässige Verletzungen von vertraglichen Hauptpflichten, so genannten Kardinalspflichten, haftet der Verkäufer nur insoweit, als dass die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, es sei denn, er wurde von dem Kunden auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schadenseintritts hingewiesen. Für Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten durch einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer im Übrigen nicht.
2. Es obliegt dem Käufer, die vom Verkäufer gelieferten Produkte unverzüglich auf Fehler, Sachmängel, Stückzahl und Beschaffenheit zu überprüfen und bei Fehler, Sachmängel, abweichender Stückzahl oder abweichender Beschaffenheit von der Auftragsbestätigung dies dem Verkäufer unverzüglich so anzuzeigen, dass der Verkäufer den Fehler, die Sachmängel oder Abweichungen der Stückzahl und der Beschaffenheit so identifizieren kann, dass er seiner Nacherfüllungsverpflichtung nachkommen kann.
3. Bei Leistungsstörungen der Lieferverpflichtungen und der Beschaffenheitsbestimmung der vom Verkäufer gelieferten Ware, steht dem Verkäufer gegenüber dem Käufer ein Nacherfüllungsanspruch innerhalb angemessener Frist zu. Dieser Anspruch kann durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung erfüllt werden und ist auf zwei Nachbesserungsversuche beschränkt.
4. Ansprüche des Kunden wegen Verletzung unserer Lieferverpflichtung, Verletzung der Beschaffenheitsbestimmung, Sachmängel und Rechtsmängel verjähren nach Ablauf einer Frist von einem Jahr.
5. Es obliegt dem Käufer, die vom Verkäufer gelieferten Produkte zu warten und sie vor unverträglichen Umwelteinflüssen, z.B. chemischen Reaktionen zu schützen. Gebrauchsübliche Abnutzung und Verschleiß, insbesondere bei Instrumenten aus Kunststoff, die unter Dampf oder in chemischen Bädern sterilisiert werden, schließt eine Pflichtverletzung durch den Verkäufer aus. Auf das Verschleißrisiko der vorgenannten Instrumente weist der Verkäufer ausdrücklich hin.
6. Bei Export der vom Verkäufer gelieferten Produkte durch den Käufer, auch bei Weiterverarbeitung, Komponentenverwendung durch den Käufer, haftet der Verkäufer für die Exportfähigkeit der Produkte und die Freiheit von staatlichen Genehmigungen und Einfuhrfreiheit in das jeweilige Exportland des Käufers nicht.

§ 7 Rechtsmängel, Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung § 6 für Rechtsmängel der von ihm an den Käufer gelieferten Produkte. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer bei auftretenden Rechtsmängeln z.B. Marken- oder Patent-, Urheberrechtsverletzungen den Verkäufer sofort zu informieren und auf Verlangen und auf Kosten des Verkäufers an der vom Verkäufer gewählten Rechtsverteidigung mitzuwirken.
2. Stellt der Verkäufer nach den Vorgaben, Skizzen, Plänen, Zeichnungen, Mustern des Käufers das jeweilige Produkt her, haftet der Käufer bei Rechtsmängeln gegenüber dem Verkäufer. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, bei Inanspruchnahme des Verkäufers durch Dritte diesen aus jeglicher Haftung, Schadensersatz und Kosten freizustellen. Die Rechtsverteidigung obliegt in diesem Falle dem Käufer.

§ 8 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit sachdienliche Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 9 Datenschutz
Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Käufers, die er aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erhält, zu speichern und vertragsgemäß zu verarbeiten, soweit der Käufer über diese Daten verfügen kann.

§ 10 Garantieerklärungen
1. Die Abgabe einer Garantieerklärung durch den Verkäufer bedarf gesonderter, getrennter Schriftform und muss außerhalb der Auftragsbestätigung erfolgen.
2. Eine Garantieerklärung kommt wirksam nur zustande, wenn sie durch einen einzelvertretungsberechtigten oder einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen des Verkäufers eigenhändig unterzeichnet ist.
3. Das Pflichtenprogramm, die Beschaffenheitsbestimmung und Leistungsbeschriebe der Auftragsbestätigungen enthalten keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender Garantien und Garantieerklärung wird zwischen Verkäufer und Käufer ausgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – D-78187 Geisingen. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen unserer Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen haben nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zur Folge. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand 26.05.2017

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